AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen HacoFix
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten für alle mit HACOFIX, Emil-Trinkler-Str. 5,
28211 Bremen (nachstehend „Verkäufer /HACOFIX“) und dem Kunden (nachstehend „Käufer“) geschlossenen Verträge. Sie gelten jedoch nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(2) Alle zwischen dem Käufer und HACOFIX im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, der Auftragsbestätigung und der Annahmeerklärung von HACOFIX.
(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung dieser AGB.
(4) Bei allen künftigen Geschäften mit dem Käufer gelten diese AGB auch dann, wenn auf deren
Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden ist, als Rahmenbedingungen.
(5) Abweichende Bedingungen des Käufers werden von HACOFIX nicht akzeptiert und entfalten dieser gegenüber keine Wirksamkeit. Dies gilt auch, wenn HACOFIX der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
§2 Vertragsschluss; erforderliche technische Schritte
(1) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf der Kundenplattform stellt kein bindendes Angebot der
HACOFIX zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
(2) Mit dem Absenden einer Bestellung über die Kundenplattform durch Anklicken des Buttons „Bestellen“ gibt der Käufer eine rechtsverbindliche Bestellung (Angebot) ab. Der Käufer ist an dieses Angebot für die Dauer von zwei (2) Wochen nach dessen Abgabe gebunden.
(3) HACOFIX wird den Zugang der über die Kundenplattform abgegebenen Bestellung des Käufers unverzüglich per E-Mail bestätigen (Bestellbestätigung). In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
(4) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn HACOFIX die Bestellung des Käufers durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annimmt (Annahme).
(5) Sollte die Lieferung der vom Käufer bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht mehr lieferbar ist, sieht HACOFIX von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. HACOFIX wird den Käufer darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
(6) Die Auftragsbestätigung einschließlich dieser AGB als Vertragsbestandteil gibt alle Absprachen vollständig wieder, die zwischen HACOFIX und dem Käufer über die Waren getroffen wurden. Vor Abschluss des Vertrags getroffene Absprachen sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag vollständig ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
(7) Folgende technische Schritte sind möglich und führen zu einem Vertragsschluss über die Kundenplattform:
a) Der Käufer kann durch die Auswahl des entsprechenden Buttons Produkte in den „Warenkorb" legen und dort die gewünschte Menge der Ware angeben.
b) Klickt der Käufer auf den entsprechenden Button, kann er seinen Warenkorb jederzeit unverbindlich einsehen, die gewünschte Menge ändern und durch Klick auf den Button „Entfernen" einzelne Produkte aus dem Warenkorb löschen.
c) Wenn der Käufer die Ware bestellen möchte, kann er die Bestellung durch Anklicken des Buttons „Bestellen" im angezeigten Warenkorb fortsetzen.
d) Anschließend gibt der Käufer die notwendigen Daten ein (z. B. Lieferadresse sowie gewünschte Versandart).
e) Mit dem Button „Bestellen" gelangt der Käufer zum nächsten Eingabeschritt und abschließend zur Bestellübersicht.
f) In der Bestellübersicht kann der Käufer seine Daten nochmals überprüfen. Eingabefehler oder Änderungswünsche können vor dem Aufgeben der Bestellung über den Button „Bearbeiten“, über „Warenkorb bearbeiten" oder über „Zurück" korrigiert werden.
g) Bevor der Käufer seine Bestellung absendet, muss er die Verkaufs- und Lieferbedingungen akzeptieren.
h) Mit dem Klick auf den Button „Bestellen" gibt der Käufer ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab (vgl. vorstehender § 2 Abs. (2)).
Der Vertragsschluss vollzieht sich sodann entsprechend den vorstehendem § 2 Abs. (2) bis (6).
§3 Lieferbedingungen und Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, bestimmt HACOFIX die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach ihrem billigen Ermessen.
(2) HACOFIX schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.
(3) HACOFIX ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer nicht unzumutbar ist.
(4) Die Lieferfrist beträgt für gewöhnlich sieben (7) Werktage, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit Vertragsschluss.
(5) Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand oder Zustellung der Waren sind, da es sich um die Sphäre des jeweiligen Transportunternehmens handelt, lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Versand- oder Liefertermine dar, außer wenn dies bei den Versandoptionen der jeweiligen Ware ausdrücklich als verbindlicher Termin bezeichnet ist. Etwas anderes gilt nur für ausdrücklich vereinbarte Liefertermine.
(6) Ist absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, wird HACOFIX den Käufer über diesen Umstand unverzüglich unter Angabe eines voraussichtlichen neuen Liefertermins unterrichten.
(7) HACOFIX haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung ihrer Leistungen, soweit diese auf höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist, welche HACOFIX nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Dazu gehört auch die ausbleibende, quantitativ oder qualitativ nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten von HACOFIX wenn HACOFIX diese nicht zu vertreten hat und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferanten abgeschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn HACOFIX das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit dem Käufer abschließt.
(8) Bei Ereignissen im Sinne von § 4 Abs. (7) verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeit des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. HACOFIX ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ware auch zum voraussichtlichen neuen Liefertermin (§ 4 Abs. (6)) nicht lieferbar ist. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der neue Liefertermin mehr als einen Monat hinter dem ursprünglichen Liefertermin liegt. Schadensersatzansprüche bestehen jeweils nicht.
(9) Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil wir mit diesem Produkt von unseren Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich informieren und Ihnen ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder Sie keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes wünschen, werden wir Ihnen ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
(10) Rahmenverträge. Setzt der Käufer einen Rahmenvertrag außer Kraft, aus welchen Gründen auch immer, so ist der Käufer gleichwohl verpflichtet, die noch vorhandenen Restmengen beim Verkäufer zu den im Rahmenvertrag vereinbarten Konditionen abzunehmen. Die Abnahmeverpflichtung erstreckt sich auf die gesamte zu diesem Zeitpunkt vorhandene Restmenge und ggf. noch vorhandene Rohmaterial.
§4 Preise; Versandkosten
(1) Die Preise gelten, wenn nicht im Vertrag anders vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung.
(2) Erfolgt die Lieferung durch HACOFIX erst mehr als drei (3) Monate nach Vertragsabschluss, ist HACOFIX berechtigt, den zum Lieferzeitpunkt aktuellen Materialpreis anzupassen.
(3) Wenn wir die Bestellung des Käufers gemäß § 4 Abs. (3) durch Teillieferungen erfüllen, entstehen dem Käufer nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Käufers, berechnen wir für jede Teillieferung Versandkosten.
§5 Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kaufpreis und die Versandkosten sind nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig, soweit die vom Käufer gewählte Zahlungsart keine abweichende Fälligkeit angibt.
(2) Der Käufer kann den Kaufpreis und die Versandkosten nach seiner Wahl und abhängig von der jeweils für das Produkt im Bestellvorgang angebotenen Zahlungsmethode auf das in der Kundenplattform angegebene Konto von HACOFIX überweisen.
(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen der HACOFIX aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
(4) Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der HACOFIX aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachstehend „gesicherte Forderungen“) behält sich die HACOFIX das Eigentum an den verkauften Waren, wie z.B.Drehteile, Befestigungstechnik, Kupferrohre u.v.m vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die HACOFIX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum der HACOFIX stehenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HACOFIX berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; HACOFIX ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die HACOFIX diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehender lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der HACOFIX entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die HACOFIX als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter dessen Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt HACOFIX Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe der etwaigen Miteigentumsanteils der HACOFIX gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. HACOFIX nimmt die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der HACOFIX ermächtigt. HACOFIX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und HACOFIX den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Abs. (3) geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann HACOFIX verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist HACOFIX in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von HACOFIX um mehr als 10%, wird diese auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben
(5) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und gegen Eingriffe Dritter zu sichern. Er hat die Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies HACOFIX auf Verlangen nachzuweisen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist HACOFIX berechtigt, selbst eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen. Entschädigungsansprüche tritt der Käufer an HACOFIX ab.
§7 Gewährleistung; Garantien
(1) HACOFIX haftet gegenüber dem Käufer nach den folgenden Bestimmungen:
a) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der vorgenannten Obliegenheit ist Genüge getan, wenn der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Tagen nach Empfang der Ware bzw. bei versteckten Mängeln sieben (7) Tage nach deren Entdeckung bei der HACOFIX anzeigt. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
b) Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der geschuldeten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht. HACOFIX haftet nicht für die Verschlechterung oder den Untergang oder die unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
c) Bei berechtigten Beanstandungen ist HACOFIX nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist HACOFIX zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die HACOFIX zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. HACOFIX ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Käufer nicht zumutbar.
§8 Haftung
(1) HACOFIX haftet gegenüber dem Käufer in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet HACOFIX– soweit in § 9 Abs. (3) nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von HACOFIX vorbehaltlich der Regelung in § 9 Abs. (3) ausgeschlossen.
(3) Die Haftung von HACOFIX für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
§ 9 Urheberrechte
HACOFIX hat an allen Bildern, Filme und Texten, die auf der Kundenplattform veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne ausdrückliche Zustimmung von HACOFIX nicht gestattet.
§ 10 Zoll; Ausländische Rechtsordnungen
(1) Bestellt der Käufer Waren bei HACOFIX zur Lieferung außerhalb der EU, können diese Importzöllen und -steuern unterliegen, die erhoben werden, sobald das Warenpaket den bestimmten Zielort erreicht. Jegliche zusätzlichen Gebühren für die Zollabfertigung müssen vom Käufer getragen werden; HACOFIX hat keinen Einfluss auf diese Gebühren. Zollregelungen unterscheiden sich stark von Land zu Land, so dass der Käufer seine örtliche Zollbehörde für nähere Informationen kontaktieren sollten.
(2) Ferner ist zu beachten, dass der im Ausland ansässige Käufer bei Bestellungen bei HACOFIX als Einführender angesehen wird und alle Gesetze und Verordnungen des Landes, in dem er die Waren erhält, einhalten muss.
§ 11 Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Streitbeilegung
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen HACOFIX und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, oder eine juristische Person, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von HACOFIX, Bremen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. HACOFIX ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Bremen Stand: 29.07.2022